Rechtsinstitut

Rechtsinstitut (auch Rechtseinrichtung und Rechtsfigur) bezeichnet die Summe der Rechtsgrundsätze, die durch Gesetzgebung, Rechtsprechung und Rechtswissenschaft zur rechtlichen Beurteilung eines bestimmten Lebenssachverhalts entwickelt worden sind.[1] Beispiele sind das Eigentum, das „Berufsbeamtentum“, die Sicherungsübereignung, die „Betriebsrisikolehre“ oder die „Actio libera in causa“.

  1. Carl Creifelds: Rechtswörterbuch. 21. Aufl. 2014, ISBN 978-3-406-63871-8, S. 1072.

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