Rechtsinstitut (auch Rechtseinrichtung und Rechtsfigur) bezeichnet die Summe der Rechtsgrundsätze, die durch Gesetzgebung, Rechtsprechung und Rechtswissenschaft zur rechtlichen Beurteilung eines bestimmten Lebenssachverhalts entwickelt worden sind.[1] Beispiele sind das Eigentum, das „Berufsbeamtentum“, die Sicherungsübereignung, die „Betriebsrisikolehre“ oder die „Actio libera in causa“.